Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
004 Bildung und Auflösung
005 Organisation der Freiwilligen Feuerwehr
006 Organe der Freiwilligen Feuerwehr
007 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
008 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
009 Rechte und Pflichten der Mitglieder
010 Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
011 Feuerwehrjugendgruppen
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 2.1 Freiwillige Feuerwehr
Inhalt: 
Paragraf: § 010
Kurztext: Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
Text: (1) Die Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr ruht während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, und zwar ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Anklageschrift durch das Strafgericht an das betreffende Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist verpflichtet, den Ortsfeuerwehrkommandanten von der Einleitung eines derartigen strafgerichtlichen Verfahrens in Kenntnis zu setzen.

(2) Ein Mitglied darf aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Aus-schließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 oder 5 – Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 jedoch nur insoweit, als sie jeweils Voraussetzung für die Aufnahme waren – hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen. Ist aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Abberufung gemäß § 65 Abs. 2 erfolgt, ist dieses Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Gegen den Bescheid über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig.

(3) Die Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr endet mit dem Austritt, mit Rechtskraft der Entscheidung über den Ausschluss (Abs. 2) oder im Falle einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die Zustellung der Anklageschrift gemäß Abs. 1 mit dem Ruhen der Mitgliedschaft verbunden war. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds einer Feuerwehrjugendgruppe endet überdies mit der Vollendung des 15. Lebensjahres oder mit dem Widerruf der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 11 Abs. 6).