Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeines
2. Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Übergreifende Aufgaben
4. Einsatzbereitschaft und Hilfeleistung
5. Kostentragung
6. Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Wahlen
8. Schlussbestimmungen
067 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
068 Übertragener Wirkungsbereich
069 Aufsicht über den Kärntner Landesfeuerwehrverband
070 Vollziehung
071 Verarbeitung personenbezogener Daten
072 Strafbestimmungen
073 Verweisungen
074 Übergangsbestimmungen
075 Inkrafttreten
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 8. Schlussbestimmungen
Inhalt: 8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Paragraf: § 072
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Wer

1. unbefugt eine Dienstkleidung oder ein Rangabzeichen einer Feuerwehr oder der Landesfeuerwehrschule trägt oder

2. das Feuerwehrkorpsabzeichen (§ 32 Abs. 5) unbefugt führt

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro zu bestrafen.

(2) Die Verwendung der und die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit den Bezeichnungen „Freiwillige Feuerwehr“, „Berufsfeuerwehr“ oder „Betriebsfeuerwehr“ für Zwecke, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist verboten. Übertretungen dieser Bestimmung sind nach Abs. 1 zu bestrafen.