Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
014 Einrichtung
015 Organisation der Betriebsfeuerwehr
016 Leitung der Betriebsfeuerwehr
017 Hilfeleistung in der Gemeinde
018 Zusammenschluss von Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 2.3 Betriebsfeuerwehren
Inhalt: 
Paragraf: § 015
Kurztext: Organisation der Betriebsfeuerwehr
Text: (1) Die Betriebsfeuerwehr ist durch die Heranziehung von zum Feuerwehrdienst geeigneten Angehörigen des Betriebes zu bilden. Die Mitgliedschaft in einer Betriebsfeuerwehr erlischt jedenfalls mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb.

(2) Die Betriebsfeuerwehr ist vom Betriebsinhaber mit einer der Art des Betriebes entsprechenden Ausrüstung zu versehen. Sie ist dem Betriebsinhaber unterstellt und handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als dessen Organ.

(3) Die Betriebsfeuerwehr muss, wenn dies aus Gründen der Brandbekämpfung oder sonstigen Gefahrenabwehr erforderlich ist, auch außerhalb der Betriebszeiten in kürzester Zeit einsatzfähig sein.

(4) In Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern und in brandgefährdeten Betrieben ist unabhängig davon, ob eine Betriebsfeuerwehr besteht, durch den Betriebsinhaber ein geeigneter Brandschutzbeauftragter und sein Stellvertreter zu bestellen, sofern kein Brandschutzbeauftragter nach den arbeitsnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen bestellt wurde. Der Brandschutzbeauftragte hat alles vorzukehren, was der Brandverhütung und der Brandbekämpfung dient.

(5) Ist eine Betriebsfeuerwehr aufgrund einer Entscheidung nach § 14 Abs. 3 einzurichten, so hat der Betriebsinhaber auf Vorschlag des Betriebsfeuerwehrkommandanten nach Anhörung des Bürgermeisters eine Brandschutzordnung zu erlassen. In der Betriebsbrandschutzordnung ist auf die besonderen Betriebsgefahren hinzuweisen und das richtige Verhalten im Brandfall festzulegen sowie darauf hinzuweisen, welche Vorkehrungen in technischer und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandes zu treffen sind. Ihr Inhalt ist der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Freiwilligen Feuerwehr und allen in Betracht kommenden Betriebsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(6) Der Bürgermeister hat die Eintragung einer nach § 14 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 3 gebildeten Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrbuch zu veranlassen. Betriebsfeuerwehren werden mit ihrer Eintragung in das Feuerwehrbuch Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes; in dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt ihnen Rechtspersönlichkeit zu. § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.