Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeines
2. Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Übergreifende Aufgaben
4. Einsatzbereitschaft und Hilfeleistung
5. Kostentragung
6. Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
049 Allgemeines
050 Führung der Landesfeuerwehrschule
051 Besuch der Landesfeuerwehrschule
052 Landesbedienstete
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Wahlen
8. Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 6.4 Landesfeuerwehrschule
Inhalt: 6. Abschnitt
Kärntner Landesfeuerwehrverband

4. Unterabschnitt
Landesfeuerwehrschule
Paragraf: § 050
Kurztext: Führung der Landesfeuerwehrschule
Text: (1) Der Landesfeuerwehrausschuss hat für die Ausstattung der Landesfeuerwehrschule mit Ausrüstungsgegenständen für die Ausbildung und Fortbildung von Feuerwehrmitgliedern zu sorgen. Der Landesfeuerwehrkommandant hat eine Diensteinteilung für diesen Bereich zu treffen.

(2) Der Leiter der Landesfeuerwehrschule und sein Stellvertreter ist auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrausschuss zu bestellen.

(3) Zum Leiter der Landesfeuerwehrschule und zu seinem Stellvertreter darf nur eine geeignete und verlässliche Person bestellt werden, die über entsprechende fachliche Kenntnisse und über Kenntnisse und Erfahrungen in den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens verfügt.

(4) Der Landesfeuerwehrausschuss hat die Lehrpläne für die Grundausbildung, für die Kommandantenausbildung und die technische Ausbildung zu erlassen sowie die Grundzüge über den Besuch der Landesfeuerwehrschule zu treffen. Hiebei ist auf den Zweck der Anstalt, die Gewährleistung der fachlichen Voraussetzungen für die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Feuerwehren, die Aufgaben der Feuerwehren nach § 1 Abs. 1 bis 3 sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Kundmachung der Lehrpläne hat durch Auflage zur Einsicht in den Räumen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu erfolgen.