Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
004 Bildung und Auflösung
005 Organisation der Freiwilligen Feuerwehr
006 Organe der Freiwilligen Feuerwehr
007 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
008 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
009 Rechte und Pflichten der Mitglieder
010 Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
011 Feuerwehrjugendgruppen
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 2.1 Freiwillige Feuerwehr
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Bildung und Auflösung
Text: (1) Die Freiwillige Feuerwehr wird nach Aufruf des Bürgermeisters durch den freiwilligen Beitritt von geeigneten Gemeindemitgliedern gebildet. Gemeindemitglieder, bei denen Tatsachen vorliegen, die einen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr erforderlich machen würden, sind zum Feuerwehrdienst nicht geeignet.

(2) Haben mindestens 20 geeignete Gemeindemitglieder ihre Bereitschaft erklärt, eine Freiwillige Feuerwehr zu bilden, der sie als Mitglied angehören wollen, so hat der Bürgermeister zu veranlassen, dass nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Ortsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter (§ 59) gewählt werden; nach erfolgter Wahl hat er die Eintragung in das Feuerwehrbuch (§ 33 Abs. 2) zu veranlassen.

(3) Gehören einer Freiwilligen Feuerwehr über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht mindestens 20 aktive Mitglieder an oder kommt die Freiwillige Feuerwehr den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so kann der Gemeinderat die Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr (der Ortsfeuerwehr) mit Bescheid verfügen, wenn zu erwarten ist, dass diese Feuerwehr ihre Aufgaben langfristig nicht wird erfüllen können. Der Bürgermeister hat die Löschung der Eintragung im Feuerwehrbuch zu veranlassen.

(4) Auf begründeten Antrag des Ortsfeuerwehrausschusses kann die Frist des Abs. 3 erster Fall vom Gemeinderat um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass die erforderliche Mitgliederzahl wieder erreicht werden kann.