Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
053 Organisation und Aufgaben
054 Brandverhütungsbeirat
055 Kostenersätze
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 6.5 Brandverhütungsstelle
Inhalt: 
Paragraf: § 054
Kurztext: Brandverhütungsbeirat
Text: (1) Zur Sicherstellung der effizienten Umsetzung der Aufgaben der Brandverhütungsstelle und im Hinblick auf die angemessene Verwendung ihrer Mittel, ist ein Beirat einzurichten (Brandverhütungsbeirat).

(2) Der Brandverhütungsbeirat besteht aus:

1. dem mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens betrauten Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem;

2. dem Landesfeuerwehrkommandanten oder einem von ihm bestimmten Vertreter;

3. zwei von den Interessenvertretungen der Gemeinden entsandten Vertretern;

4. drei von den in Kärnten tätigen Feuerversicherungsgesellschaften entsandten Vertretern;

5. einem von der Landespolizeidirektion Kärnten entsandten Vertreter, der mit kriminal-polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Brandermittlung betraut ist;

6. einem Vertreter der für die Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.

(3) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf – mindestens jedoch zweimal jährlich – unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat weiters innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens zwei seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.

(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (sein Stellvertreter) und wenigstens zwei der weiteren Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt mit seiner Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(5) Der Leiter der Brandverhütungsstelle hat an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitglieder des Beirates können zu den Sitzungen weitere fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen.

(6) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung mit Regelungen über die innere Organisation des Beirates geben. Die Leitung der Kanzleigeschäfte des Brandverhütungsbeirates obliegt der Brand-verhütungsstelle.