Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
028 Kosten für die Hilfeleistung
029 Kosten für die Ausrüstung und die Gerätehäuser
030 Kostentragung bei Waldbränden
031 Verdienstentgang
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 5. Abschnitt: Kostentragung
Inhalt: 
Paragraf: § 028
Kurztext: Kosten für die Hilfeleistung
Text: (1) Die Hilfeleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 hat unentgeltlich zu erfolgen. Kosten für den Einsatz von Hubschraubern oder Flugzeugen sind unter Anwendung des Abs. 2 letzter Satz zu ersetzen.

(2) Im Falle einer Hilfeleistung nach § 23 Abs. 3 sind sämtliche durch die Hilfeleistung entstandenen Kosten von der betroffenen Gemeinde der hilfeleistenden Gemeinde zu ersetzen, wenn die Hilfeleistung nicht durch eine Stützpunktfeuerwehr (§ 20 Abs. 1) oder einer Feuerwehr mit besonderen Aufgaben gemäß § 20 Abs. 4 erfolgte. Über die Art und die Höhe der Kosten entscheidet im Streitfall die Landesregierung unter Ausschluss des Zivilrechtsweges.

(3) Die Kosten gemäß Abs. 2, die von der Gemeinde nicht zu ersetzen sind, sind vom Kärntner Landesfeuerwehrverband aus den Mitteln gemäß § 43 Abs. 3 Z 4 zu tragen.

(4) Die Unentgeltlichkeit der Hilfeleistung nach Abs. 1 und die Kostenersatzregelungen des Abs. 2 und 3 schließen Ansprüche nach Abs. 5 nicht aus.

(5) Sofern ein Brand oder ein sonstiger Anlass der Hilfeleistung oder eine Erhöhung der Kosten des Einsatzes auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche an den Schuldtragenden auf Ersatz des entstandenen Schadens unberührt.

(6) Das Entgelt für von der Feuerwehr erbrachte technische und persönliche Leistungen (§ 1 Abs. 3), für die die Feuerwehr ihrer Einrichtung nach geeignet ist, unterliegt der freien Vereinbarung. Von der Freiwilligen Feuerwehr dürfen diese Leistungen nur innerhalb ihres Gemeindegebietes erbracht werden, es sei denn, dass die örtlich zuständige Feuerwehr zur Erbringung außerstande ist.

(7) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat eine Tarifordnung für häufiger anfallende Leistungen gemäß Abs. 6 zu erstellen und Richtsätze für die Kostenersätze bei den einzelnen Leistungen im Einsatz festzulegen und den Feuerwehren bekanntzugeben.