Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
067 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
068 Übertragener Wirkungsbereich
069 Aufsicht über den Kärntner Landesfeuerwehrverband
070 Vollziehung
071 Verarbeitung personenbezogener Daten
072 Strafbestimmungen
073 Verweisungen
074 Übergangsbestimmungen
075 Inkrafttreten
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Inhalt: 
Paragraf: § 074
Kurztext: Übergangsbestimmungen
Text: (1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist Rechtsnachfolger des Kärntner Landesfeuerwehr-verbandes (§ 15 Kärntner Feuerwehrgesetz). Der Landesfeuerwehrkommandant, die Bezirksfeuerwehr-kommandanten, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, die Gemeindefeuerwehrkommandanten und die Ortsfeuerwehrkommandanten sowie die Rechnungsprüfer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Funktion ausüben, gelten als nach diesem Gesetz gewählt.

(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gebildete Landesfeuerwehrausschuss und dessen Fachausschüsse gelten als Landesfeuerwehrausschuss und als Fachausschüsse im Sinne dieses Gesetzes. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gebildete Kommandantschaften gelten als Gemeindefeuerwehrausschüsse im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren sowie Betriebsfeuerwehren gelten als nach diesem Gesetz gebildet. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende als Brandschutzgruppen gelten als Betriebsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes. Der Bürgermeister hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eintragung in das Feuerwehrbuch zu veranlassen. Organe der Freiwilligen Feuerwehren gelten als Organe im Sinne dieses Gesetzes. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit der Funktionsausübung ist in den Wahlabschnitt einzurechnen.

(4) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in das Feuerwehrbuch (§ 16 Abs. 2 Kärntner Feuerwehrgesetz) eingetragen sind.

(5) Die derzeit geltende Satzung (§ 22 Kärntner Feuerwehrgesetz), die Satzungen für die Freiwilligen Feuerwehren (§ 23 Kärntner Feuerwehrgesetz) und eine Wahlordnung (§ 39 Kärntner Feuerwehrgesetz) gelten als nach diesem Gesetz erlassen. Sie sind längstens innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

(6) Der Landesfeuerwehrausschuss hat innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Prioritätenplan für die Erstellung der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungspläne der einzelnen Gemeinden zu beschließen sowie das Datenerhebungsformular festzulegen. Der Prioritätenplan ist auf der Homepage des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu veröffentlichen. Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat die Gefahrenabwehr- und Ausrüstungspläne für die Kärntner Gemeinden auf Grund dieses Prioritätenplans innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen. Gefahrenabwehr- und Ausrüstungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 75) zwischen dem Kärntner Landesfeuerwehrverband und den Gemeinden vereinbart wurden, gelten für die vereinbarte Laufzeit als Gefahrenabwehr- und Ausrüstungspläne im Sinne dieses Gesetzes. Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat eine Liste der abgeschlossenen Vereinbarungen samt ihren wesentlichen Kennzahlen in der Fachzeitschrift des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes kundzumachen.

(7) Die Betriebsfeuerwehrausschüsse sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten. Wurde ein dem Betriebsfeuerwehrausschuss entsprechendes Beratungsorgan schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet, gilt dieses als Betriebsfeuerwehrausschuss im Sinne dieses Gesetzes.