Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeines
2. Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
014 Einrichtung
015 Organisation der Betriebsfeuerwehr
016 Leitung der Betriebsfeuerwehr
017 Hilfeleistung in der Gemeinde
018 Zusammenschluss von Betriebsfeuerwehren
3. Übergreifende Aufgaben
4. Einsatzbereitschaft und Hilfeleistung
5. Kostentragung
6. Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Wahlen
8. Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 2.3 Betriebsfeuerwehren
Inhalt: 2. Abschnitt
Feuerwehren

3. Unterabschnitt
Betriebsfeuerwehren
Paragraf: § 017
Kurztext: Hilfeleistung in der Gemeinde
Text: (1) Der Bürgermeister kann die in der Gemeinde bestehenden Betriebsfeuerwehren zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und für Feuerwehrübungen außerhalb des Betriebes heranziehen, wenn und insoweit das schriftliche Einverständnis des Betriebsinhabers vorliegt.

(2) Wenn und insoweit das schriftliche Einverständnis des Betriebsinhabers vorliegt, kann der Gemeinderat die Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 in Teilen der Gemeinde einer Betriebsfeuerwehr dauernd übertragen. In diesem Fall hat sich die Gemeinde an den allgemeinen Kosten der Betriebsfeuerwehr für die Ausrüstung und an den Kosten, die der Betriebsfeuerwehr durch die Hilfeleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 entstehen, im Verhältnis der übertragenen Aufgaben angemessen zu beteiligen. Über das angemessene Ausmaß der Beteiligung hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die Betriebsfeuerwehr und ihre Organe Hilfsorgane der Gemeinde. § 5 Abs. 1 letzter Satz gilt in gleicher Weise.