Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
028 Kosten für die Hilfeleistung
029 Kosten für die Ausrüstung und die Gerätehäuser
030 Kostentragung bei Waldbränden
031 Verdienstentgang
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 5. Abschnitt: Kostentragung
Inhalt: 
Paragraf: § 029
Kurztext: Kosten für die Ausrüstung und die Gerätehäuser
Text: (1) Die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der für die Freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren erforderlichen Gerätehäuser (Geräteräume) hat die Gemeinde zu tragen. Dies gilt in gleicher Weise für die Dienstkleidung und die im Feuerwehrdienst unbrauchbar gewordene Bekleidung der Feuerwehrmitglieder von Freiwilligen Feuerwehren und von Berufsfeuerwehren, wenn diesen eine Dienstkleidung nicht zur Verfügung stand.

(2) Die Kosten für die Beschaffung der für die Freiwilligen Feuerwehren erforderlichen Ausrüstung haben – unbeschadet der Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach § 32 Abs. 3 Z 2 – die Gemeinden zu tragen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ersatz der in Ausübung von Einsatzarbeiten unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände sowie für die Wiederinstandsetzung beschädigter Geräte und sonstiger Ausrüstungsgegenstände, wenn diese Kosten nicht vom Schuldtragenden hereingebracht werden können.

(4) Die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der für eine Betriebsfeuerwehr erforderlichen Geräte, Alarmeinrichtungen, Löschwasserversorgungsanlagen, Dienstkleidungen und sonstigen Ausrüstungsgegenstände hat der in Betracht kommende Betriebsinhaber zu tragen. Sofern Betriebsfeuerwehren außerhalb des Betriebes eingesetzt werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.

(5) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband kann mit Bescheid mittelbare oder unmittelbare Verursacher von möglichen Gefahren überörtlicher Natur zur Beitragsleistung für die Anschaffung von Geräten verpflichten, wenn ganz oder teilweise ein ursächlicher Zusammenhang zwischen seinen Einrichtungen, Maßnahmen oder Unterlassungen und der erforderlichen Bereitstellung eines Gerätes besteht und vom Verursacher kein geeignetes Gerät zur Verfügung der Feuerwehr gehalten wird. Das Ausmaß der Beitragsleistung ist vom Landesfeuerwehrverband unter Ausschluss des Zivilrechtsweges entsprechend dem Ausmaß des ursächlichen Zusammenhanges zu bemessen.