Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
045 Ausbildung und Beförderung
046 Dienstkleidung
047 Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren
048 Förderung von Ausrüstungsgegenständen
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 6.3 Weitere Aufgaben
Inhalt: 
Paragraf: § 047
Kurztext: Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren
Text: (1) Der Landesfeuerwehrausschuss hat durch Verordnung allgemeine Bestimmungen über die Mindestausrüstung (Normausrüstung) von Freiwilligen Feuerwehren unter Bedachtnahme auf ihre Aufgaben als Stützpunktfeuerwehren, Feuerwehren mit Sonderaufgaben oder als Ortsfeuerwehr festzulegen. Die Beschaffenheit von Ausrüstungsgegenständen, wie die Motorleistung, das höchstzulässige Gesamtgewicht, die Antriebsarten, das Tankvolumen uä., die Ausrüstungsgegenstände jedenfalls aufzuweisen haben, ist unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck entsprechend dem Stand der Technik durch den Landesfeuerwehrausschuss festzulegen.

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat das Gefahrenpotential innerhalb jeder einzelnen Gemeinde unter Beiziehung eines Vertreters der betreffenden Gemeinde sowie des Gemeindefeuerwehr-kommandanten mit Hilfe eines einheitlichen Datenerhebungsformulars zu erheben und zu bewerten und auf der Grundlage des festgestellten Gefährdungspotentials und unter Bedachtnahme auf die Normausrüstung (Abs. 1), die geografische Lage, die Zahl der Feuerwehren im Gemeindegebiet und den Ausrüstungsstand der Feuerwehren in den benachbarten Gemeinden ein Ausrüstungskonzept über den Bedarf an Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde zu erstellen (Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan).

(3) Der Entwurf des Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans ist der jeweiligen Gemeinde, den Feuerwehren dieser Gemeinde sowie dem zuständigen Abschnitts- und Bezirksfeuerwehrkommandanten zur Anhörung zu übermitteln. Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, sich vor Erlassung des endgültigen Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans mit den im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen. Der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan für die jeweilige Gemeinde gilt zehn Jahre. Er ist der Gemeinde und den Feuerwehren im Gemeindegebiet zu übermitteln und in der Fachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes kundzumachen.

(4) Der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan ist auf Antrag der Gemeinde vor Ablauf seiner Geltungsdauer unter sinngemäßer Anwendung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens anzupassen, wenn sich die im Datenerhebungsformular festgestellten Voraussetzungen wesentlich ändern.

(5) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat die Einhaltung des Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans für die einzelnen Feuerwehren zu überprüfen und bei Verstößen die gewährte Förderung zurückzufordern. Über Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Landesfeuerwehrverband aus Rückforderungen entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(6) Bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungen in den Statutarstädten sind unbeschadet des § 12 Abs. 5 die Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes einzuhalten.