Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
045 Ausbildung und Beförderung
046 Dienstkleidung
047 Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren
048 Förderung von Ausrüstungsgegenständen
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 6.3 Weitere Aufgaben
Inhalt: 
Paragraf: § 048
Kurztext: Förderung von Ausrüstungsgegenständen
Text: (1) Der Landesfeuerwehrausschuss hat Richtlinien für die Förderung der Anschaffung der Normausrüstung von Freiwilligen Feuerwehren (§ 32 Abs. 3 Z 2) zu erlassen.

(2) Die Förderung der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen von Freiwilligen Feuerwehren (§ 32 Abs. 3 Z 2) hat auf Antrag der Gemeinde zu erfolgen, wenn

1. die in den Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind,

2. der Stand der im Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan vorgesehenen Ausrüstung nicht überschritten wird und

3. eine feuerwehrtechnische Überprüfung durch den Landesfeuerwehrausschuss oder durch eine einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle die Eignung der anzukaufenden Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeuge bestätigt.

Der Förderbetrag ist für alle in der Verordnung nach § 47 Abs. 1 angeführten Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge gleicher Art in gleicher Höhe festzusetzen.

(3) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichwertige Ausrüstung aller Freiwilligen Feuerwehren mit gleichen Aufgaben sowie unter Berücksichtigung von Besonderheiten im Einsatzbereich einzelner Feuerwehren und unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bestimmungen zu treffen über

1. die Beschaffenheit und die grundlegenden Eigenschaften der zu fördernden Ausrüstungs-gegenstände und Fahrzeuge;

2. unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Verwendungsdauer, den Zeitraum, während dessen der Austausch von Ausrüstungsgegenständen und Fahrzeugen – ausgenommen in Fällen, in denen einsatzbedingte Schäden die Weiterverwendung unmöglich oder unwirtschaftlich machen würden – nicht gefördert wird;

3. die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen.

(4) Werden den Statutarstädten pauschale Förderungen gewährt, sind diese ausschließlich für die Beschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu verwenden, die Abs. 2 Z 1 entsprechen.