Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
022 Kommandantenfunktionen und Stellvertretung
023 Verpflichtung zur Hilfeleistung
024 Leitung der Einsatzarbeiten
025 Feuerwehrübungen
026 Ausrüstung der Feuerwehren
027 Gerätehäuser
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
Inhalt: 
Paragraf: § 023
Kurztext: Verpflichtung zur Hilfeleistung
Text: (1) Die Freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren haben – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 – im Gemeindegebiet Hilfe zu leisten (Pflichtbereich).

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband kann, sofern es die örtlichen Verhältnisse oder die Art der Hilfeleistung erfordern, eine Vergrößerung des Pflichtbereichs anordnen, wenn der Brandschutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehreinheiten nicht wesentlich gefährdet wird. Dies gilt sinngemäß für jene Betriebsfeuerwehren, denen der Brandschutz in Teilen einer Gemeinde dauernd übertragen ist, mit der Maßgabe, dass durch die Entsendung von Feuerwehreinheiten weder der Brandschutz in diesen Gemeindeteilen noch im Betrieb wesentlich gefährdet sein darf.

(3) Über den Pflichtbereich hinaus sind die Feuerwehren dann zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn ihre Einsatzmittel zur Bewältigung des Ereignisses erforderlich sind.