Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeines
2. Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Übergreifende Aufgaben
4. Einsatzbereitschaft und Hilfeleistung
5. Kostentragung
6. Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Wahlen
8. Schlussbestimmungen
067 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
068 Übertragener Wirkungsbereich
069 Aufsicht über den Kärntner Landesfeuerwehrverband
070 Vollziehung
071 Verarbeitung personenbezogener Daten
072 Strafbestimmungen
073 Verweisungen
074 Übergangsbestimmungen
075 Inkrafttreten
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 8. Schlussbestimmungen
Inhalt: 8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Paragraf: § 075
Kurztext: Inkrafttreten
Text: (1) Dieses Gesetz tritt – soweit im § 74 und im Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Der 7. Abschnitt dieses Gesetzes (Wahlen) tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Die im Jahre 2021 aufgrund des Endens des Wahlabschnitts gemäß § 29 des Kärntner Feuerwehrgesetzes durchzuführenden Wahlen sind für die Dauer des Wahlabschnitts gemäß § 58 des Kärntner Feuerwehrgesetzes 2021 nach den Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen durchzuführen. Abweichend von § 35 Abs. 1 Kärntner Feuerwehrgesetz sind in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach Bezirksfeuerwehrkommandanten zu wählen, die gleichzeitig Gemeindefeuerwehrkommandanten sind (§ 60 Abs. 3).

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt – soweit im Abs. 2 und im § 74 nicht Abweichendes bestimmt wird – das Kärntner Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 48/1990, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2018, außer Kraft.