Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
022 Kommandantenfunktionen und Stellvertretung
023 Verpflichtung zur Hilfeleistung
024 Leitung der Einsatzarbeiten
025 Feuerwehrübungen
026 Ausrüstung der Feuerwehren
027 Gerätehäuser
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
Inhalt: 
Paragraf: § 022
Kurztext: Kommandantenfunktionen und Stellvertretung
Text: (1) Die Kommandantenfunktionen innerhalb einer Feuerwehr sind:

1. der Ortfeuerwehrkommandant bzw. der Betriebsfeuerwehrkommandant, und ihre jeweiligen Stellvertreter,

2. die Zugskommandanten und

3. die Gruppenkommandanten.

(2) Die Kommandantenfunktionen auf überörtlicher Ebene sind:

1. der Landesfeuerwehrkommandant,

2. die Bezirksfeuerwehrkommandanten,

3. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten und

4. die Gemeindefeuerwehrkommandanten

sowie ihre jeweiligen Stellvertreter.

(3) Bei Verhinderung des Stellvertreters wird der Kommandant durch den jeweils ranghöchsten Kommandanten der nächstniedrigeren Kommandantenfunktion vertreten. Ist keine Kommandanten-funktion verfügbar, obliegt die Vertretung dem ranghöchsten aktiven Mitglied der Feuerwehr. Bei ranggleichen Kommandanten bzw. aktiven Mitgliedern ist zunächst das Dienstalter und dann das Lebensalter entscheidend.

(4) Der Landesfeuerwehrausschuss kann, wenn dies zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren oder zur Klarstellung der Hierarche erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stellvertretung gemäß Abs. 3 und die Ausübung der Kommandantenfunktionen bei der Leitung der Einsätze und Übungen erlassen.

(5) Den Kommandanten und ihren Stellvertretern obliegt neben den in diesem Gesetz den einzelnen Kommandofunktionen zugewiesenen Aufgaben auch die Verantwortung für die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien.