Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
001 Aufgaben der Feuerwehren
002 Einteilung
003 Aufgaben der Gemeinde
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 1. Abschnitt: Allgemeines
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: Aufgaben der Gemeinde
Text: (1) Jede Gemeinde, in der keine Berufsfeuerwehr besteht, hat für die Bildung einer leistungsfähigen und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüsteten Freiwilligen Feuerwehr zu sorgen.

(2) In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, ist neben dieser auch eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, wenn die Berufsfeuerwehr nach den örtlichen Verhältnissen einer Ergänzung bedarf.

(3) Vorhandene Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehr unberücksichtigt.

(4) Besteht in einer Gemeinde keine Berufsfeuerwehr, keine Betriebsfeuerwehr, der gemäß § 17 Aufgaben übertragen sind, und keine Freiwillige Feuerwehr und kommt die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne des zweiten Abschnittes nicht zustande, so hat der Gemeinderat für den Brandschutz anderweitig Vorsorge zu treffen.