Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
014 Einrichtung
015 Organisation der Betriebsfeuerwehr
016 Leitung der Betriebsfeuerwehr
017 Hilfeleistung in der Gemeinde
018 Zusammenschluss von Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 2.3 Betriebsfeuerwehren
Inhalt: 
Paragraf: § 014
Kurztext: Einrichtung
Text: (1) Die Feuerwehr als Einrichtung eines Betriebes ist eine Betriebsfeuerwehr. Der Betriebsfeuerwehr obliegt die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 in dem Betrieb, für den sie eingerichtet ist.

(2) Betriebe, die wegen der Anordnung und Beschaffenheit von Betriebsgebäuden oder wegen der verwendeten Arbeitsstoffe in erhöhtem Maße gefährdet sind, haben zur Verstärkung ihres Schutzes vor Bränden oder sonstigen Gefahren eine Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Auf die örtlichen und persönlichen Verhältnisse im Betrieb ist Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus können Betriebe nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten auch freiwillig eine Betriebsfeuerwehr einrichten.

(3) Ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz zur Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr gegeben sind, hat der Bürgermeister nach Anhörung des Arbeitsinspektorates, der nach der Gewerbeordnung 1994 für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung zuständigen Behörde, eines Sachverständigen für Brandsicherheit und der Wirtschaftskammer Kärnten auf Antrag des Landesfeuerwehrkommandanten oder von Amts wegen mit Bescheid zu bestimmen. Wird der Bescheid von Amts wegen erlassen, ist auch der Landesfeuerwehrkommandant zu hören. In diesem Bescheid sind unter Bedachtnahme auf die Art und Größe des Betriebes und der möglichen Gefahren eine Mindestmitgliederzahl und die Mindestausrüstung einer Betriebsfeuerwehr festzulegen. Die Ausbildung und Weiterbildung der Mitglieder der Betriebsfeuerwehr hat nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 zu erfolgen.

(4) Verfügt ein nach Abs. 3 zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betrieb über keine ständig in ausreichender Zahl anwesende Belegschaft und kann der Betrieb dem Bürgermeister auch keine Vereinbarung über die Bildung einer Betriebsfeuerwehr gemeinsam mit anderen, im räumlichen Naheverhältnis gelegenen gleichartigen Betrieben nachweisen, so hat der Bürgermeister den Betrieb mit Bescheid von der Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr zu befreien. Wurde eine Entscheidung über die Befreiung erlassen, hat der Betrieb der Gemeinde für den ausschließlich oder überwiegend von der Gemeinde zu gewährleistenden Brandschutz einen angemessenen Beitrag zu leisten. Über die Höhe der Beitragsleistung für den von der Gemeinde zu leistenden Brandschutz kann eine Vereinbarung getroffen werden. Kommt eine Vereinbarung binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung nicht zustande, hat die Gemeinde die Höhe der Beitragsleistung mit Bescheid festzusetzen. Die Beitragsleistung darf nicht höher sein als der Aufwand, der einem Betrieb, der eine Betriebsfeuerwehr aufgestellt hat, durch die Aufstellung, Erhaltung und Ausrüstung einer eigenen Betriebsfeuerwehr erwachsen würde. Zu diesen Kosten zählen nicht Kosten, die aus der Entlohnung von Dienstnehmern erwachsen.

(5) Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr werden die Aufgaben und Befugnisse der Freiwilligen Feuerwehren und der Berufsfeuerwehren nicht berührt.