Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
038 Sitzungen
039 Beschlüsse
040 Satzung
041 Satzung für Freiwillige Feuerwehren
042 Voranschlag und Rechnungsabschluss
043 Aufbringung der Mittel
044 Tätigkeitsbericht
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 6.2 Organisation und Finanzierung
Inhalt: 
Paragraf: § 040
Kurztext: Satzung
Text: (1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung eine Satzung zu erlassen. Die Satzung hat jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1. die Geschäftsführung des Landesfeuerwehrausschusses und der Fachausschüsse über die ordnungsgemäße Einladung und Abwicklung von Sitzungen sowie Regelungen über die Befangenheit von Mitgliedern sowie über die Abstimmung bei Sitzungen unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung;

2. die Verwaltung des Vermögens des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes unter sinngemäßer Anwendung der Haushaltsvorschriften des Landes;

3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes;

4. Unterstützungsbeiträge, die an verunglückte oder unverschuldet in Not geratene Angehörige von Feuerwehren, die Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind, zu leisten sind, unter Bedachtnahme auf die Art des Dienstunfalls und die Folgen des Unfalls unter Anführung der Voraussetzungen, unter denen Hilfe geleistet wird.

(2) Die Satzung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.