Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
004 Bildung und Auflösung
005 Organisation der Freiwilligen Feuerwehr
006 Organe der Freiwilligen Feuerwehr
007 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
008 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
009 Rechte und Pflichten der Mitglieder
010 Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
011 Feuerwehrjugendgruppen
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 2.1 Freiwillige Feuerwehr
Inhalt: 
Paragraf: § 006
Kurztext: Organe der Freiwilligen Feuerwehr
Text: (1) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Ortsfeuerwehrkommandant, sein Stellvertreter und der Ortsfeuerwehrausschuss.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten geleitet.

(3) Dem Ortsfeuerwehrkommandanten obliegen insbesondere:

1. die Sorge für die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft und das einheitliche Erscheinungsbild (§ 46) der Ortsfeuerwehr,

2. die Bestellung der erforderlichen Beauftragten als Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses,

3. die Aufnahme von Feuerwehrmitgliedern,

4. die Beförderung von Feuerwehrmitgliedern (§ 45 Abs. 2),

5. der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (§ 10 Abs. 2) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuer-wehrausschuss,

6. die Ausbildung und Schulung der Feuerwehrmitglieder, einschließlich der Ausbildungsplanung,

7. über Wunsch eines aktiven Mitgliedes, das das 55. Lebensjahr vollendet hat, die Überstellung in die Gruppe der Mitglieder der Reserve sowie die Überstellung eines Mitgliedes der Reserve in die Gruppe der nicht aktiven Mitglieder, wenn die Bereitschaft oder die körperliche oder geistige Fähigkeit zur Erbringung von Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gegeben sind,

8. die Bildung einer Feuerwehrjugendgruppe (§ 9) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehr-ausschuss und

9. die Entsendung von aktiven Mitgliedern in die Katastrophenhilfszüge.

(4) Der Ortsfeuerwehrausschuss besteht aus dem Ortsfeuerwehrkommandanten, seinem Stell-vertreter, den Zugskommandanten, den Gruppenkommandanten und den Beauftragten für einzelne Sachbereiche. § 39 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.

(5) Dem Ortsfeuerwehrausschuss obliegt neben den in Abs. 3 Z 5 und 8 angeführten Aufgaben die Beratung des Ortsfeuerwehrkommandanten.

(6) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten. Dies gilt in gleicher Weise bis zur Durchführung der Nachwahl im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens. Die Bestimmungen über den Ortsfeuerwehrkommandanten gelten für die Dauer der Vertretung für den Stellvertreter sinngemäß.