Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
012 Bildung und Ausrüstung
013 Mitgliedschaft im Kärntner Landesfeuerwehrverband
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 2.2 Berufsfeuerwehren
Inhalt: 
Paragraf: § 012
Kurztext: Bildung und Ausrüstung
Text: (1) Die Berufsfeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde und muss zur Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 befähigt sein.

(2) Vorhandene Freiwillige Feuerwehren sind bei der Beurteilung der notwendigen Stärke einer Berufsfeuerwehr zu berücksichtigen.

(3) Mitglieder einer Berufsfeuerwehr dürfen nur Bedienstete der Gemeinde sein.

(4) Die Berufsfeuerwehr wird vom Berufsfeuerwehrkommandanten geleitet. Der Berufsfeuerwehr-kommandant und sein Stellvertreter sind von der Gemeinde zu bestellen.

(5) Bei der Anschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen kann unbeschadet des § 47 Abs. 6 von den Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes aus taktischen, einsatzrelevanten oder zweckmäßigen Notwendigkeiten abgewichen werden.