Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
014 Einrichtung
015 Organisation der Betriebsfeuerwehr
016 Leitung der Betriebsfeuerwehr
017 Hilfeleistung in der Gemeinde
018 Zusammenschluss von Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 2.3 Betriebsfeuerwehren
Inhalt: 
Paragraf: § 016
Kurztext: Leitung der Betriebsfeuerwehr
Text: (1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten geleitet.

(2) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter müssen die Eignung zur Führung einer Feuerwehr besitzen und mit allen Aufgaben der Brandbekämpfung und Brandverhütung und sonstigen Gefahrenabwehr vertraut sein. Der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden durch den Betriebsinhaber bestellt. Die Bestellung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bedarf überdies der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die erforderliche Eignung gegeben ist.

(3) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass dem Betriebsfeuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter ausreichend Arbeitszeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen.

(4) Der Betriebsfeuerwehrkommandant (sein Stellvertreter) ist vom Betriebsinhaber abzuberufen, wenn er seine Dienstpflichten vernachlässigt, wenn er insbesondere Feuerwehrmitglieder mangelhaft ausbildet oder die Pflege und Instandhaltung der Geräte und Ausrüstungsgegenstände mangelhaft überwacht. Die Abberufung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bedarf überdies der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Abberufung gegeben sind.

(5) Für eine Betriebsfeuerwehr mit mehr als zwölf Mitgliedern ist ein Betriebsfeuerwehrausschuss einzurichten. Ihm gehören der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter sowie gegebenenfalls die Zugskommandanten, Gruppenkommandanten sowie die Beauftragten für einzelne Sachbereiche an. Dem Betriebsfeuerwehrausschuss obliegt die Beratung des Betriebsfeuerwehrkommandanten sowie des Betriebsinhabers in den Angelegenheiten dieses Unterabschnitts.