Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeines
2. Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Übergreifende Aufgaben
4. Einsatzbereitschaft und Hilfeleistung
5. Kostentragung
6. Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
038 Sitzungen
039 Beschlüsse
040 Satzung
041 Satzung für Freiwillige Feuerwehren
042 Voranschlag und Rechnungsabschluss
043 Aufbringung der Mittel
044 Tätigkeitsbericht
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Wahlen
8. Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 6.2 Organisation und Finanzierung
Inhalt: 6. Abschnitt
Kärntner Landesfeuerwehrverband

2. Unterabschnitt
Organisation und Finanzierung
Paragraf: § 041
Kurztext: Satzung für Freiwillige Feuerwehren
Text: und Betriebsfeuerwehren

Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 40 Abs. 1 eine Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebs-feuerwehren festzulegen. Unter Bedachtnahme auf § 7 sind in den Satzungen nähere Bestimmungen über die vorgesehenen Arten der Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr und in einer Betriebsfeuerwehr, weiters Regelungen über die Gliederungen in einer Feuerwehr festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung sind die Landesregierung und die Interessenvertretungen der Gemeinden zu hören.