Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
004 Bildung und Auflösung
005 Organisation der Freiwilligen Feuerwehr
006 Organe der Freiwilligen Feuerwehr
007 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
008 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
009 Rechte und Pflichten der Mitglieder
010 Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
011 Feuerwehrjugendgruppen
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 2.1 Freiwillige Feuerwehr
Inhalt: 
Paragraf: § 008
Kurztext: Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Text: (1) Die Aufnahme zur Mitgliedschaft auf Probe (§ 7 Abs. 3) darf nur erfolgen, wenn der Bewerber

1. die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst besitzt,

2. – soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt – die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllt und

3. das 15. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

(2) Die Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr darf über die Voraussetzungen des Abs. 1 und § 7 Abs. 3 hinaus nur erfolgen, wenn der Bewerber

1. in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, und sich in Österreich rechtmäßig aufhält,

2. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt,

3. nicht durch ein ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist; dieser Ausschluss endet nach fünf Jahren; die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils,

4. im Falle seiner Minderjährigkeit die ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme vorlegt.

(3) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung im Sinne des Abs. 2 Z 3 ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr tritt ferner nicht ein, wenn ein ordentliches Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Ist die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr ein.

(4) Der Bewerber um die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hat den Nachweis nach Abs. 2 Z 3 bezogen auf Österreich zu erbringen. Wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz während der letzten fünf Jahre nicht in Österreich gehabt hat, hat er diesen auch auf jene Staaten bezogen zu erbringen, in denen er während dieser fünf Jahre seinen Hauptwohnsitz gehabt hat.

(5) Gehören einer Freiwilligen Feuerwehr mindestens 20 Mitglieder an, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, ist bei weiteren Bewerbern Aufnahmevoraussetzung entweder der Wohnsitz in der Gemeinde oder in einer angrenzenden Gemeinde.