Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
038 Sitzungen
039 Beschlüsse
040 Satzung
041 Satzung für Freiwillige Feuerwehren
042 Voranschlag und Rechnungsabschluss
043 Aufbringung der Mittel
044 Tätigkeitsbericht
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 6.2 Organisation und Finanzierung
Inhalt: 
Paragraf: § 038
Kurztext: Sitzungen
Text: (1) Der Landesfeuerwehrausschuss, die Bezirksfeuerwehr- und die Abschnittsfeuerwehrausschüsse sind nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu Sitzungen einzuberufen. Eine Sitzung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt. Der Landesfeuerwehrausschuss ist überdies einzuberufen, wenn dies das mit den Angelegenheiten der Feuerwehren betraute Mitglied der Landesregierung zur Abwehr eines offenkundigen Schadens oder aus vergleichbaren wichtigen Gründen unter Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten verlangt.

(2) Wird gemäß Abs. 1 die Einberufung einer Sitzung verlangt, ist diese unverzüglich so einzuberufen, dass sie innerhalb von einer Woche ab Einlangen des Verlangens stattfinden kann. Nach Abs. 1 bekanntgegebene Tagesordnungspunkte sind jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.