Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
049 Allgemeines
050 Führung der Landesfeuerwehrschule
051 Besuch der Landesfeuerwehrschule
052 Landesbedienstete
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 6.4 Landesfeuerwehrschule
Inhalt: 
Paragraf: § 049
Kurztext: Allgemeines
Text: (1) Die Landesfeuerwehrschule ist eine Anstalt des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes

1. zur Ausbildung und Fortbildung von Feuerwehrmitgliedern,

2. zur Ausbildung von Personen in Angelegenheiten des Brandschutzes oder des Schutzes vor Gefahren sowie

3. zur Aufklärung über die Abwehr von Gefahren örtlicher und überörtlicher Natur.

(2) Die Landesfeuerwehrschule darf zum Zweck der Weiterentwicklung der Lehr- und Lerninhalte oder zur Erforschung von Vorgangsweisen und Techniken in den Angelegenheiten des Abs. 1 Kooperationen mit anderen Einrichtungen eingehen.

(3) Die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Landesfeuerwehrschule trägt der Kärntner Landesfeuerwehrverband.

(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf unbewegliches Vermögen, das mit der Landes-feuerwehrschule auf den Kärntner Landesfeuerwehrverband übergegangen ist, weder veräußern noch belasten. Rechte Dritter an der Führung der Landesfeuerwehrschule dürfen vom Kärntner Landesfeuerwehrverband nicht begründet werden.