Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Fassung:
LGBl. Nr. 32/2021
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
6.4 Landesfeuerwehrschule
Inhalt:
Paragraf:
§ 052
Kurztext:
Landesbedienstete
Text:
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant ist gegenüber jenen Landesbediensteten, die bei der Kärntner Landesfeuerwehrschule Dienst verrichten mit der Wahrnehmung sämtlicher Maßnahmen des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind:
1. Maßnahmen nach den §§ 6 und 23 bis 35b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994,
2. Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 des K-DRG 1994, hinsichtlich der Verfahren vor den Leistungsfeststellungskommissionen,
3. Disziplinarangelegenheiten der Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem K-DRG 1994 gegeben ist,
4. Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994,
5. Versetzungen und Dienstzuteilungen zu Dienststellen des Landes,
6. die Erlassung von Verordnungen,
7. Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten.
Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Landesfeuerwehrkommandant an die Weisung der Landesregierung gebunden.
(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf keine Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land aufnehmen.