Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
004 Bildung und Auflösung
005 Organisation der Freiwilligen Feuerwehr
006 Organe der Freiwilligen Feuerwehr
007 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
008 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
009 Rechte und Pflichten der Mitglieder
010 Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
011 Feuerwehrjugendgruppen
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 2.1 Freiwillige Feuerwehr
Inhalt: 
Paragraf: § 011
Kurztext: Feuerwehrjugendgruppen
Text: (1) Eine Freiwillige Feuerwehr darf eine Feuerwehrjugendgruppe führen, wenn dies für die Sicherung des Nachwuchses in dieser Freiwilligen Feuerwehr erforderlich ist.

(2) Die Feuerwehrjugendgruppe hat die ausschließliche Aufgabe, ihre Mitglieder frühzeitig mit den Aufgaben der Feuerwehr bekannt zu machen, altersgerecht in Sicherheitsbelangen auszubilden und ihre persönlichen und sozialen Kompetenzen zu fördern. Die Feuerwehrjugendgruppe ist von mindestens zwei aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr nach Abs. 4 Z 3 gemeinsam zu leiten.

(3) In die Feuerwehrjugendgruppe dürfen Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie hiefür körperlich und geistig geeignet sind. § 8 Abs. 2 bis 4 gelten in gleicher Weise. Die Landesregierung kann das Mindestalter durch Verordnung senken, wenn dies zur Erhaltung des Gleichklangs mit den Einrichtungen anderer Bundesländer erforderlich ist.

(4) Die Führung einer Feuerwehrjugendgruppe durch eine Freiwillige Feuerwehr bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist auf Grund eines vom Ortsfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss gestellten Antrages zu erteilen, wenn

1. die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen;

2. die Feuerwehrjugendgruppe eine entsprechende Zahl von Mitgliedern aufweisen wird;

3. die Freiwillige Feuerwehr über die entsprechenden Führungskräfte (Abs. 2 zweiter Satz) verfügt, die zur Führung einer Feuerwehrjugendgruppe und zur Ausbildung ihrer Mitglieder geeignet sind;

4. die Freiwillige Feuerwehr für die Führung einer Jugendgruppe entsprechend eingerichtet und ausgestattet ist.

(5) Der Gemeinderat hat vor seiner Entscheidung den Landesfeuerwehrkommandanten zu hören. Der Landesfeuerwehrkommandant hat seine Stellungnahme auch dem zuständigen Bezirksfeuerwehr-kommandanten zu übermitteln.

(6) Der Gemeinderat hat die Bewilligung zur Führung einer Jugendgruppe durch eine Freiwillige Feuerwehr zu widerrufen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder während mehr als sechs Monaten weniger als vier beträgt oder wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder 3 wegfallen.