Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
056 Wahlabschnitt
057 Wahlausschreibung, Durchführung der Wahlen
058 Funktionsperiode
059 Wahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr
060 Wahl des Gemeindefeuerwehrkommandanten
061 Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten
062 Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten
063 Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten
064 Wahl der Rechnungsprüfer
065 Abberufung, Nachwahlen
066 Wahlordnung
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 7. Abschnitt
Inhalt: Wahlen
Paragraf: § 057
Kurztext: Wahlausschreibung, Durchführung der Wahlen
Text: (1) Die Wahlen der Ortsfeuerwehr-, Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr- und Bezirksfeuerwehrkommandanten sowie ihrer Stellvertreter sind vom Landesfeuerwehrkommandanten und die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten sowie der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter vom Landesfeuerwehrausschuss so auszuschreiben, dass sie nach den allgemeinen Gemeinderatswahlen und spätestens am letzten Tag des Wahlabschnitts stattfinden können. Die Ausschreibung der Wahlen hat so zu erfolgen, dass die Wahlen in der eingangs angeführten Reihenfolge stattfinden können, wobei für die ordentliche Wahl des Orts- und Gemeindefeuerwehrkommandanten nur der Zeitraum festzulegen ist, in dem die Wahlen stattzufinden haben.

(2) Die Wahlausschreibung für die Wahl der Ortsfeuerwehr-, der Gemeindefeuerwehr-, der Abschnittsfeuerwehr- und der Bezirksfeuerwehrkommandanten sowie ihrer Stellvertreter ist von den Bürgermeistern der von der Wahlausschreibung berührten Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen, sobald der Landesfeuerwehrkommandant den Zeitraum für die Ausschreibung bzw. die Wahlausschreibung übermittelt hat. Die Kundmachung hat bis zur Durchführung der Wahl zu erfolgen. Die Wahlausschreibung für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters hat jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung zu erfolgen.

(3) Die in diesem Abschnitt geregelten Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der jeweils Wahlberechtigten anwesend ist. Ist diese Voraussetzung bei Beginn der Wahl nicht gegeben, darf eine Wahl nach Ablauf einer halben Stunde auch dann durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist auch dies nicht der Fall, ist die Wahl neu auszuschreiben.