Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
001 Aufgaben der Feuerwehren
002 Einteilung
003 Aufgaben der Gemeinde
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 1. Abschnitt: Allgemeines
Inhalt: 
Paragraf: § 001
Kurztext: Aufgaben der Feuerwehren
Text: (1) Der Feuerwehr obliegen insbesondere

1. die Bekämpfung und Verhütung von Bränden,

2. die Abwehr sonstiger Gefahren für die Allgemeinheit, einzelne Personen, Tiere, Sachen oder Umwelt,

3. die Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur,

4. die Mitwirkung im Rahmen von Katastropheneinsätzen,

5. Maßnahmen zur technischen Hilfeleistung nach Maßgabe des Abs. 3,

6. die Sicherstellung ihrer Schlagkraft,

7. die Pflege und Erhaltung von Tradition und Gemeinschaft,

8. die Mitwirkung bei Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Einsatzvorbereitung der Feuerwehr dienen.

(2) Die Feuerwehr ist berechtigt, auch außerhalb des Landes

1. an Übungen und Leistungswettbewerben teilzunehmen,

2. über Anforderung Katastrophenhilfsdienst zu leisten oder

3. freiwillige Hilfe im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit der Gemeinden und Feuerwehren mit der Maßgabe zu leisten, dass der Brandschutz in der Gemeinde nicht gefährdet sein darf.

(3) Die Feuerwehr darf Maßnahmen zur technischen Hilfeleistung nur durchführen,

1. wenn diese nicht in gleicher Weise von dazu befugten Gewerbetreibenden erbracht werden können, oder

2. wenn und insoweit diese im Rahmen von Einsätzen zur Beseitigung von Gefahren, Missständen oder Behinderungen erforderlich sind.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für

1. die Verhütung von Waldbränden und

2. die Kostentragung

a) im Rahmen der Katastrophenhilfe im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes und

b) für Leistungswettbewerbe im Sinne des Abs. 2 Z 1 und freiwillige Hilfeleistungen im Sinne des Abs. 2 Z 3.