Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
056 Wahlabschnitt
057 Wahlausschreibung, Durchführung der Wahlen
058 Funktionsperiode
059 Wahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr
060 Wahl des Gemeindefeuerwehrkommandanten
061 Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten
062 Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten
063 Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten
064 Wahl der Rechnungsprüfer
065 Abberufung, Nachwahlen
066 Wahlordnung
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 7. Abschnitt
Inhalt: Wahlen
Paragraf: § 060
Kurztext: Wahl des Gemeindefeuerwehrkommandanten
Text: (1) Besteht in einer Gemeinde mehr als eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Gemeindefeuerwehr-kommandant von den Ortsfeuerwehr- und Betriebsfeuerwehrkommandanten sowie ihren Stellvertretern aus der Mitte der Ortsfeuerwehrkommandanten für die Dauer eines Wahlabschnitts (§ 56) in geheimer Wahl mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten zu wählen.

(2) Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach ist der gewählte Bezirksfeuerwehr-kommandant gleichzeitig Gemeindefeuerwehrkommandant.