Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
056 Wahlabschnitt
057 Wahlausschreibung, Durchführung der Wahlen
058 Funktionsperiode
059 Wahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr
060 Wahl des Gemeindefeuerwehrkommandanten
061 Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten
062 Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten
063 Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten
064 Wahl der Rechnungsprüfer
065 Abberufung, Nachwahlen
066 Wahlordnung
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 7. Abschnitt
Inhalt: Wahlen
Paragraf: § 061
Kurztext: Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten
Text: (1) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant wird von den Ortsfeuerwehrkommandanten und den Betriebsfeuerwehrkommandanten jener Mitgliedsfeuerwehren des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, die dem Feuerwehrabschnitt zugehören, für die Dauer des Wahlabschnitts (§ 56) mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten in geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1, 5 und 6 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind vom Kärntner Landesfeuerwehrverband zur Verfügung zu stellen. § 59 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass als Abschnittsfeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer Kommandant einer Feuerwehr des Abschnitts ist oder war.

(3) Für die Durchführung der Wahl ist eine Wahlbehörde zu bilden. Diese besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem und zwei Beisitzern. Die Beisitzer sind vom Landesfeuerwehrkommandanten aus dem Kreis der Mitglieder der verbandsangehörigen Feuerwehren zu bestellen. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Wahlbehörde ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Vertreter) und die zwei Beisitzer anwesend sind. Zu einem Beschluss der Wahlbehörde ist die einfache Mehrheit erforderlich.

(4) Ist ein Wahlberechtigter Kommandant (Stellvertreter eines Kommandanten) von mehr als einer Feuerwehr, so hat er dennoch nur eine Stimme. Ist dieser Kommandant verhindert, an der Wahl teilzunehmen, so tritt sein Stellvertreter in der höchsten Funktion an seine Stelle, und wenn auch dieser verhindert ist, sein Stellvertreter in der jeweils nächstniedrigeren Funktion.