Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
004 Bildung und Auflösung
005 Organisation der Freiwilligen Feuerwehr
006 Organe der Freiwilligen Feuerwehr
007 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
008 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
009 Rechte und Pflichten der Mitglieder
010 Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
011 Feuerwehrjugendgruppen
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 2.1 Freiwillige Feuerwehr
Inhalt: 
Paragraf: § 009
Kurztext: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Text: (1) Den Feuerwehrdienst dürfen nur aktive Mitglieder versehen, die hiezu körperlich und geistig geeignet sind. Die aktive Mitgliedschaft in einer Feuerwehr endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet. Mit seiner Zustimmung gilt das Mitglied der Feuerwehr danach bis zum Ablauf des Jahres, in dem es das 70. Lebensjahr vollendet, als Mitglied der Reserve. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen zu Einsätzen nicht herangezogen werden. Mitglieder auf Probe dürfen zu Einsätzen herangezogen werden, wenn und soweit sie hiezu bereits ausgebildet worden sind. Mitglieder der Reserve dürfen im Bedarfsfall für ihre körperliche und geistige Eignung entsprechende Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes herangezogen werden.

(2) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die Feuerwehrdienst leisten, sind verpflichtet, im Dienst die Dienstkleidung (Einsatzbekleidung) gemäß § 26 Abs. 5 und das Dienstgradabzeichen (§ 46 Abs. 1) zu tragen. Das Recht, an in diesem Gesetz vorgesehenen Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, haben ausschließlich aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, das aktive Wahlrecht zum Ortsfeuerwehrkommandanten haben überdies auch die Mitglieder der Reserve.

(3) Aktive Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die in einem zeitlich beschränkten räumlichen Naheverhältnis zu einer anderen Freiwilligen Feuerwehr stehen, können mit Zustimmung des Bürgermeisters, dessen Hilfsorgan diese Feuerwehr ist, auch bei dieser Feuerwehr Feuerwehrdienst im Sinne des § 1 Abs. 1 leisten. Eine Mitgliedschaft zu dieser Feuerwehr wird dadurch nicht begründet. Die Zustimmung des Bürgermeisters ist auch der Feuerwehr der Mitgliedschaft zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Unbeschadet dessen können aktive Mitglieder einer Feuerwehr auch bei anderen Feuerwehren der Gemeinde Dienst verrichten, wenn dies der Hebung der Einsatzbereitschaft dienlich ist.

(4) Gehört ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr gleichzeitig einer Betriebsfeuerwehr oder einer Berufsfeuerwehr an, so geht im Falle des gleichzeitigen Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr und der Betriebsfeuerwehr oder der Berufsfeuerwehr die Zugehörigkeit zur Betriebsfeuerwehr oder zur Berufsfeuerwehr vor. Dies gilt für den Feuerwehrdienst im Sinne des Abs. 3 sinngemäß für die Freiwillige Feuerwehr der Mitgliedschaft.

(5) Die aktiven Mitglieder, die Mitglieder der Reserve und die aufgenommenen Mitglieder auf Probe der Freiwilligen Feuerwehr genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes die Dienstkleidung tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) einräumt.