Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
019 Organisation der Feuerwehr im Gemeindebereich
020 Stützpunktfeuerwehren, Sonderaufgaben
021 Katastrophenhilfszüge
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
Inhalt: 
Paragraf: § 020
Kurztext: Stützpunktfeuerwehren, Sonderaufgaben
Text: (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung Feuerwehren in günstiger geographischer Lage, die einen ausreichenden Mannschaftsstand – mindestens jedoch 30 Mitglieder – besitzen, gut ausgebildet und ausgerüstet sind und für den Brandschutz eines größeren Gebietes von Bedeutung sind, je nach ihrer Bedeutung zu Stützpunktfeuerwehren erster, zweiter oder dritter Ordnung zu erklären.

(2) Beabsichtigt die Landesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1, so hat sie den Landesfeuerwehrausschuss aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist Vorschläge zu erstatten. Macht der Landesfeuerwehrausschuss von diesem Vorschlagsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so hat die Landesregierung die Verordnung ohne Bedachtnahme auf die Vorschläge zu erlassen.

(3) Vor der Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 sind die betroffenen Gemeinden und der Kärntner Landesfeuerwehrausschuss zu hören.

(4) Den Stützpunktfeuerwehren und besonders geeigneten Ortsfeuerwehren können vom Landes-feuerwehrausschuss mit Verordnung nach Maßgabe der sachlichen Erforderlichkeit Sonderaufgaben zugewiesen werden.