Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
032 Einrichtung und Aufgaben
033 Mitgliedschaft, Feuerwehrbuch
034 Organisation und Gliederung
035 Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes
036 Landesfeuerwehrausschuss
037 Aufgaben der sonstigen Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 6.1 Aufgaben und Organe
Inhalt: 
Paragraf: § 032
Kurztext: Einrichtung und Aufgaben
Text: (1) Zur Koordinierung der Interessen der Feuerwehren wird der Kärntner Landesfeuerwehrverband eingerichtet.

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Dem Kärntner Landesfeuerwehrverband obliegen neben den durch Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben

1. die Durchführung von Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der verbandsangehörigen Feuerwehren dienen, sowie die Regelung der Alarmierung der Feuerwehren und ihrer Kommunikation (zB Funkverkehr);

2. die Förderung der Anschaffung (§ 48 Abs. 2) sowie die Beschaffung von Ausrüstungs-gegenständen von Freiwilligen Feuerwehren, soweit sich die Kostentragung nicht nach § 30 richtet;

3. die Aufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren;

4. die Beratung der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten des Feuerwehrwesens;

5. die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Interessen der verbandsangehörigen Feuerwehren;

6. die Evidenthaltung aller verbandsangehörigen Feuerwehren, deren Mitgliedern und deren Ausrüstung unter besonderer Berücksichtigung der Ausrüstung für besondere Gefahren sowie die Erstellung von Alarmplänen und Bereichsfolgen;

7. die Pflege der Kameradschaft;

8. die Unterstützung von verunglückten Mitgliedern (ihrer Hinterbliebenen) sowie von unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern von verbandsangehörigen Feuerwehren;

9. die Ehrung von verdienten Feuerwehrmitgliedern und sonstigen Personen, die sich um die Feuerwehr verdient gemacht haben;

10. die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen für das Feuerwehrwesen relevanten Organisationen und Institutionen;

11. die Führung der Landesfeuerwehrschule als Anstalt des Landesfeuerwehrverbandes (§ 49);

12. die Führung einer Brandverhütungsstelle als Anstalt des Landesfeuerwehrverbandes (§ 53);

13. die Ausschreibung von Ausrüstungsgegenständen, Fahrzeugen und Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung (§ 26 Abs. 1 und 5) sowie die Vergabe von Aufträgen nach dem Bundesvergabegesetz 2018 im Namen und auf Rechnung der ermächtigenden Gemeinden;

14. die Schaffung besonderer Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst (Katastrophenhilfszüge) aus den Mannschaften, Einsatzfahrzeugen und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren
(§ 21);

15. die Koordination der Freiwilligen Feuerwehren in den Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 Z 1 und
Z 3.

(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens.

(5) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zur Führung des in der Anlage festgelegten Feuerwehrkorpsabzeichens.

(6) Die Landesregierung kann im Wege einer Vereinbarung den Kärntner Landesfeuerwehrverband mit den vom Land wahrzunehmenden Aufgaben der Erhaltung und des Betriebes eines Warn- und Alarmsystems betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Kostenersparnis und Einfachheit geboten erscheint.