Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2024
Bauvorschriften
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeines
2. Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Übergreifende Aufgaben
4. Einsatzbereitschaft und Hilfeleistung
5. Kostentragung
6. Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
049 Allgemeines
050 Führung der Landesfeuerwehrschule
051 Besuch der Landesfeuerwehrschule
052 Landesbedienstete
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Wahlen
8. Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021
Regionalentwicklungsgesetz
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 6.4 Landesfeuerwehrschule
Inhalt: 6. Abschnitt
Kärntner Landesfeuerwehrverband

4. Unterabschnitt
Landesfeuerwehrschule
Paragraf: § 051
Kurztext: Besuch der Landesfeuerwehrschule
Text: (1) Die besondere Ausbildung und Fortbildung von Mitgliedern der verbandsangehörigen Feuerwehren haben neben der Ausbildung in der Feuerwehr selbst durch den Besuch der Landesfeuerwehrschule zu erfolgen.

(2) Die Einberufung von Feuerwehrmitgliedern zum Besuch der Landesfeuerwehrschule erfolgt durch den Landesfeuerwehrkommandanten.

(3) Der Besuch der Landesfeuerwehrschule gilt als Feuerwehrdienst. Über den Besuch hat der Landesfeuerwehrkommandant dem Absolventen eine Bescheinigung auszufolgen.

(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat für die Feuerwehrmitglieder während der Dauer des Besuchs der Landesfeuerwehrschule eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, soweit eine Haftpflicht-versicherung nicht anderweitig abgeschlossen wurde.