Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
038 Sitzungen
039 Beschlüsse
040 Satzung
041 Satzung für Freiwillige Feuerwehren
042 Voranschlag und Rechnungsabschluss
043 Aufbringung der Mittel
044 Tätigkeitsbericht
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 6.2 Organisation und Finanzierung
Inhalt: 
Paragraf: § 039
Kurztext: Beschlüsse
Text: (1) Der Landesfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(2) In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung des Landesfeuerwehrausschusses in der Form zulässig, dass ein Beschlussantrag den Ausschussmitgliedern zur Abgabe ihres Votums übermittelt wird. Ein Umlaufbeschluss ist gültig zustande gekommen, wenn sich mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder für den Antrag ausgesprochen hat. Der Vorsitzende ist verpflichtet, über einen gefassten Umlaufbeschluss in der nächsten Ausschusssitzung zu berichten.

(3) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gefasste Beschlüsse haben keine rechtliche Wirkung.

(4) Verordnungen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind – soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt – in seiner Feuerwehr-Fachzeitschrift kundzumachen.