Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
028 Kosten für die Hilfeleistung
029 Kosten für die Ausrüstung und die Gerätehäuser
030 Kostentragung bei Waldbränden
031 Verdienstentgang
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 5. Abschnitt: Kostentragung
Inhalt: 
Paragraf: § 030
Kurztext: Kostentragung bei Waldbränden
Text: (1) Der Bund hat die Kosten (Abs. 2) für die Bekämpfung von Waldbränden zu tragen (§ 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948).

(2) Die Kosten nach Abs. 1 umfassen die für die Hilfeleistung bei Waldbränden entstandenen Kosten, soweit diese gemäß § 28 von den Gemeinden oder vom Kärntner Landesfeuerwehrverband zu tragen sind.

(3) Der Bürgermeister einer Gemeinde mit einer Stützpunktfeuerwehr hat vor der Beschaffung von Geräten, die ausschließlich zur Bekämpfung von Waldbränden dienen, unter Anschluss des Vorschlages des Landesfeuerwehrausschusses über die erforderlichen Geräte im Wege des Landeshauptmannes eine Stellungnahme des für die Verhütung von Waldbränden zuständigen Bundesministeriums einzuholen.

(4) Der Bürgermeister hat dem Bund die der Gemeinde im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden erwachsenden Kosten (Abs. 2) binnen sechs Monaten nach Beendigung der Brandbekämpfungs-maßnahmen, bei der Anschaffung oder Instandsetzung von Geräten, sonstigen Ausrüstungsgegenständen einschließlich Bekleidung und Feuerwehreinrichtungen binnen sechs Monaten nach Vorliegen der Rechnung, bekanntzugeben.

(5) Der Bund hat der Gemeinde die Kosten nach Abs. 4 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe zu ersetzen.

(6) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden auf Ersatz des entstandenen Schadens unberührt.