Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
004 Bildung und Auflösung
005 Organisation der Freiwilligen Feuerwehr
006 Organe der Freiwilligen Feuerwehr
007 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
008 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
009 Rechte und Pflichten der Mitglieder
010 Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
011 Feuerwehrjugendgruppen
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 2.1 Freiwillige Feuerwehr
Inhalt: 
Paragraf: § 007
Kurztext: Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
Text: (1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus.

(2) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind aktive Mitglieder, nicht aktive Mitglieder, Mitglieder der Reserve, Mitglieder auf Probe und Mitglieder in Feuerwehrjugendgruppen.

(3) Die erstmalige Mitgliedschaft und eine auf eine Mitgliedschaft in einer Feuerwehrjugendgruppe folgende Mitgliedschaft beginnen mit der Aufnahme auf Probe. Das Mitglied auf Probe wird nach Ablauf eines Jahres zum aktiven Mitglied der Feuerwehr, wenn es die in der Verordnung nach § 45 Abs. 1 für Probemitglieder vorgesehene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. War ein Bewerber um eine Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr bereits aktives Mitglied in einer Betriebs-, Berufs- oder Freiwilligen Feuerwehr, so sind im Falle einer Aufnahme die erfolgte Ausbildung und Vordienstzeiten anzurechnen; in diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr mit der Aufnahme als aktives Mitglied. Mitglieder der Reserve sind nicht aktive Mitglieder, die bereit und in der Lage sind, ihrer körperlichen und geistigen Eignung entsprechende Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes zu erbringen.

(4) Der Ortsfeuerwehrkommandant hat ein Verzeichnis der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, getrennt nach aktiven Mitgliedern, nicht aktiven Mitgliedern, Mitgliedern der Reserve, Mitgliedern auf Probe und Mitgliedern in einer Feuerwehrjugendgruppe sowie Mitgliedern, deren Mitgliedschaft ruht, zu führen. Dieses Verzeichnis kann auch elektronisch geführt werden. Dieses Verzeichnis ist bis März jeden Jahres sowie vor der Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten dem Landesfeuerwehrkommandanten und dem Bürgermeister im Wege der elektronischen Datenübertragung zu übermitteln.