Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Feuerwehren
2.1 Freiwillige Feuerwehr
2.2 Berufsfeuerwehren
2.3 Betriebsfeuerwehren
3. Abschnitt: Übergreifende Aufgaben
4. Abschnitt: Einsatzbereitschaft, Hilfeleistung
5. Abschnitt: Kostentragung
6. Abschnitt: Kärntner Landesfeuerwehrverband
6.1 Aufgaben und Organe
032 Einrichtung und Aufgaben
033 Mitgliedschaft, Feuerwehrbuch
034 Organisation und Gliederung
035 Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes
036 Landesfeuerwehrausschuss
037 Aufgaben der sonstigen Organe
6.2 Organisation und Finanzierung
6.3 Weitere Aufgaben
6.4 Landesfeuerwehrschule
6.5 Brandverhütungsstelle
7. Abschnitt
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt: 6.1 Aufgaben und Organe
Inhalt: 
Paragraf: § 037
Kurztext: Aufgaben der sonstigen Organe
Text: des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes

(1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach §§ 16 Abs. 2 und 4, 24, 39 Abs. 2 und 57 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben

1. die Vertretung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach außen;

2. die Besorgung der laufenden Geschäfte des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes;

3. die Einberufung und Leitung von Landesfeuerwehrtagen;

4. die Einberufung und Leitung des Landesfeuerwehrausschusses;

5. die Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrausschusses;

6. die Aufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren sowie die Sorge für das einheitliche Erscheinungsbild (§ 46) der verbandsangehörigen Feuerwehren;

7. die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts (§ 44).

(2) Den Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegen, neben Maßnahmen nach § 24 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben

1. die Besorgung der laufenden Geschäfte des Feuerwehrbezirks;

2. die Einberufung und Leitung von Bezirksfeuerwehrtagen;

3. die Förderung der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der bezirksangehörigen Feuer-wehren;

4. die Beratung der Gemeinden bei der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen sowie die Beratung der Feuerwehren bei der Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und bei der Koordination der Aus- und Fortbildung durch die Gemeindefeuerwehr-, die Ortsfeuerwehr-, die Berufsfeuerwehr- und die Betriebsfeuerwehrkommandanten;

5. die Mitwirkung bei der Aufstellung der Katastrophenhilfszüge (§ 21) sowie

6. die Sorge für das einheitliche Erscheinungsbild (§ 46) der Feuerwehren im Feuerwehrbezirk.

(3) Den Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach § 24 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Aufgaben im Sinne des Abs. 2, sinngemäß beschränkt auf den Bereich eines Feuerwehrabschnitts.

(4) Zur Beratung der Bezirksfeuerwehr- und der Abschnittsfeuerwehrkommandanten werden Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrausschüsse eingerichtet. Es bestehen

1. die Bezirksfeuerwehrausschüsse aus

a) dem Bezirksfeuerwehrkommandanten als Vorsitzendem und seinem Stellvertreter,

b) den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und ihren Stellvertretern und

c) den Beauftragten für die Sachbereiche im Feuerwehrbezirk;

2. die Abschnittsfeuerwehrausschüsse aus

a) dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten als Vorsitzendem und seinem Stellvertreter,

b) den Gemeindefeuerwehrkommandanten und ihren Stellvertretern und

c) den Beauftragten für die Sachbereiche in Feuerwehrabschnitt.

(5) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Landesfeuerwehrausschuss und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(6) Bedienstete des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes einschließlich der in der Landesfeuerwehr-schule verwendeten Landesbediensteten haben über Anordnung des Landesfeuerwehrkommandanten auch Geräte, die den Freiwilligen Feuerwehren und insbesondere den Stützpunktfeuerwehren zur Verfügung stehen, zu überprüfen.