Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
003 Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei
004 Besorgung der überörtlichen Feuer-
005 Behörden und behördliche Einsatzleitung
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 2. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt: 2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 003
Kurztext: Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei
Text: (1) Die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Die Feuerwehr hat daran - ausgenommen bei der Erlassung von Bescheiden - als Hilfsorgan mitzuwirken. Bestehen in der Gemeinde Freiwillige Feuerwehren, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.

(2) Besteht in einer Gemeinde keine Feuerwehr, hat die Gemeinde mit einer Nachbargemeinde schriftlich zu vereinbaren, dass deren Feuerwehr die Mitwirkung bei der Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei gegen Kostenersatz übernimmt. Eine solche Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Feuerwehr sowie übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse. Dazu sind der Landesfeuerwehrdirektor und der Landesfeuerwehrverband zu hören. Die Vereinbarung ist an den Amtstafeln der Gemeinden kundzumachen. Kommt eine derartige Vereinbarung nicht zustande, hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands die Feuerwehr einer Gemeinde mit Bescheid zu bestimmen, die die Aufgaben der Feuerwehr gegen Kostenersatz wahrzunehmen hat.