Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
029 Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke;
030 Feuerwehrhaus
031 Aus- und Fortbildung
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

2. Hauptstück
Einsatzbereitschaft und Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren

2. Abschnitt
Einsatzbereitschaft
Paragraf: § 030
Kurztext: Feuerwehrhaus
Text: (1) Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung der Freiwilligen Feuerwehren sind in Feuerwehrhäusern, die dem Stand der Technik entsprechen müssen, unterzubringen.

(2) Feuerwehrhäuser müssen rasch und sicher erreichbar sein.

(3) Feuerwehrhäuser, Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Feuerwehrkommandanten für feuerwehrfremde Zwecke verwendet werden. Der Feuerwehrkommandant darf die Zustimmung nur erteilen, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus bedarf es vorab der Zustimmung des Bürgermeisters, wenn die Verwendung für feuerwehrfremde Zwecke nicht durch die Gemeinde selbst erfolgt und keine ortsübliche Inanspruchnahme vorgesehen ist.

(4) Feuerwehrhäuser können von der Gemeinde nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften auch für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes zur Information und Unterstützung der Bevölkerung in Anspruch genommen werden.