Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
077 Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Einsätzen
078 Zentrale Datenverarbeitung
078 Zentrale Datenverarbeitung
079 Mitgliederverwaltung
080 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
081 Aktualisierung, Richtigstellung und Löschung
76 Allgemeines
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 4. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt: 4. Teil
Sonstige Bestimmungen

1. Hauptstück
Datenschutz und Datensicherheit
Paragraf: § 078
Kurztext: Zentrale Datenverarbeitung
Text: zur Einsatzunterstützung

(1) Die Landesregierung, der Landesfeuerwehrverband und die nach §§ 14 und 15 zuständigen Alarmzentralen sind als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche ermächtigt, für die Administration von Notrufen sowie für die Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Daten über Personen, Sachen und Gebäude gemeinsam zu verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einem Notruf oder Einsatz betroffen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten einschließlich Daten gemäß § 98 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2018, und soweit erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, der Mindestdatensatz eines eCalls, Daten zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes, Erreichbarkeitsdaten von sonstigen zu verständigenden Stellen (Abs. 3) sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.

(2) Die gemäß § 93 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2018, im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen aufgezeichneten Gespräche sind nach drei Monaten, die übrigen Daten nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach 18 Monaten, zu löschen.

(3) Übermittlungen der gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an sonstige Notrufdienste sowie an sonstige Stellen zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlichen oder statutarischen Aufgabe oder für die Verrechnung erforderlich ist.