Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
022 Einteilung der Feuerwehren, Art
023 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
024 Entstehung und Auflösung der Feuerwehren;
025 Rechtsstellung der Feuerwehren
026 Korpsabzeichen; Landeswappen
027 Dienstordnung
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 024
Kurztext: Entstehung und Auflösung der Feuerwehren;
Text: Feuerwehrregister

(1) Auf Antrag von mindestens zehn Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 erfüllen, kann der Gemeinderat einer Gemeinde die Errichtung einer Freiwilligen Feuerwehr beschließen, wenn unter Berücksichtigung der Anzahl der bestehenden Feuerwehren im Gemeindebereich, deren Einsatzbereitschaft und der örtlichen Verhältnisse ein Bedarf besteht und die für die Einsatzbereitschaft erforderliche Mindestausrüstung sichergestellt ist. Im Beschluss ist die Bezeichnung der Freiwilligen Feuerwehr festzulegen. Die Antragsteller haben keinen Rechtsanspruch auf einen derartigen Beschluss und keine Parteistellung.

(2) Auf Antrag der Freiwilligen Feuerwehr kann der Gemeinderat deren Auflösung mittels Bescheid beschließen, wenn die Besorgung der Aufgaben der aufzulösenden Freiwilligen Feuerwehr durch eine andere Feuerwehr (§ 28 Abs. 3) sichergestellt ist.

(3) Von Amts wegen kann der Gemeinderat mittels Bescheid die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr beschließen, wenn
1. die für die Einsatzbereitschaft erforderliche personelle und materielle Mindestausstattung der aufzulösenden Feuerwehr nicht mehr sichergestellt ist oder

2. nach dem Ende der provisorischen Betrauung eines Feuerwehrmitglieds mit der Funktion des Feuerwehrkommandanten nach § 39 Abs. 3 kein Wahlvorschlag für diese Funktion (§ 69 Abs. 4 Z 1) eingebracht wurde oder

3. die Besorgung der Aufgaben der aufzulösenden Feuerwehr durch eine andere Feuerwehr wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer ist.

(4) Bei Auflösung einer Feuerwehr richtet sich der Vermögensübergang nach § 62 Abs. 4.

(5) Anstatt der Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr kann der Gemeinderat auf übereinstimmenden Antrag der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren oder von Amts wegen mit Bescheid den Zusammenschluss (Fusionierung oder Aufnahme) bestehender Freiwilliger Feuerwehren beschließen. In diesem Verfahren haben die betroffenen Feuerwehren Parteistellung. Sollen Freiwillige Feuerwehren verschiedener Gemeinden zusammengeschlossen werden, hat die Gemeinde, bei der der Antrag eingebracht wurde oder die von Amts wegen den Zusammenschluss beschließen will, die Zustimmung der betroffenen anderen Gemeinde, die eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf, hierzu einzuholen. Soll der Zusammenschluss durch Aufnahme erfolgen, ist jene Gemeinde für das Verfahren zuständig, in der die aufnehmende Feuerwehr ihren Sitz hat. Beim Zusammenschluss durch Fusionierung ist im Bescheid die Bezeichnung der fusionierten Freiwilligen Feuerwehr festzulegen.

(6) Vor der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Errichtung oder Auflösung einer Feuerwehr oder über den Zusammenschluss von Feuerwehren sind der Landesfeuerwehrverband und der Landesfeuerwehrdirektor zu hören.

(7) Eine Freiwillige Feuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrregister und wird durch Löschung der Eintragung im Feuerwehrregister aufgelöst. Das Feuerwehrregister ist vom Landesfeuerwehrdirektor zu führen. Beim Zusammenschluss von Feuerwehren durch Fusionierung sind die betroffenen Feuerwehren zu löschen und die aus der Fusion hervorgegangene neue Feuerwehr einzutragen; bei Zusammenschluss durch Aufnahme ist die aufgenommene Feuerwehr zu löschen. Die Eintragung und Löschung erfolgt über Antrag der Gemeinde durch Vorlage der entsprechenden Beschlüsse des Gemeindesrates.

(8) Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mittels Verordnung zu erlassen.