Feuerwehrgesetz 2019
Fassung:
LGBl.Nr. 100/2019
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
3. Teil - 7. Hauptstück
Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen
7. Hauptstück
Ehrenmedaille
Paragraf:
§ 073
Kurztext:
Schaffung einer Ehrenmedaille
Text:
(1) Für 25-, 40- und 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird eine Ehrenmedaille mit dem Namen „Ehrenmedaille für vieljährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens” geschaffen. Sie wird in gesonderter Ausstattung für 25-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiet verliehen.
(2) Nähere Regelungen hat die Landesregierung mit Verordnung zu erlassen.