Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
016 Allgemeine Pflichten bei Bränden und Gefahren
017 Pflicht zur Hilfeleistung und Duldung
018 Sicherheitsvorkehrungen
019 Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
020 Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten
021 Ermittlungen über die Brand- und Gefahrenursache
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 2. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt: 2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

4. Hauptstück
Bekämpfung von Bränden und Gefahren
Paragraf: § 016
Kurztext: Allgemeine Pflichten bei Bränden und Gefahren
Text: Jedermann ist verpflichtet,
1. bei Bränden und Gefahren für Menschen, Tiere, Sachen und Umwelt nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes oder der Gefahr sowie zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere

a) bei Wahrnehmung eines Brandes oder einer Gefahr unverzüglich die Feuerwehr oder die Bundespolizei zu verständigen,

b) gefährdete Personen zu warnen und zu retten oder die Rettung zu veranlassen,

c) Maßnahmen der ersten Löschhilfe zu ergreifen und

d) Maßnahmen der erweiterten Löschhilfe zu unterstützen,

2. alles zu unterlassen, was die Bekämpfung des Brandes oder der Gefahr hindern kann, und

3. im Brand- und Gefahrenfall den Anordnungen der Behörde und der Einsatzkräfte der Feuerwehr Folge zu leisten.