Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
016 Allgemeine Pflichten bei Bränden und Gefahren
017 Pflicht zur Hilfeleistung und Duldung
018 Sicherheitsvorkehrungen
019 Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
020 Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten
021 Ermittlungen über die Brand- und Gefahrenursache
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 2. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt: 2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

4. Hauptstück
Bekämpfung von Bränden und Gefahren
Paragraf: § 019
Kurztext: Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
Text: (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen gemäß §§ 16, 17 und 18 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zu unterstützen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen (Namen, Geburtsdatum, Wohnadresse), sowie sonstige, unbedingt erforderliche Daten zu ermitteln. Weiters sind sie ermächtigt, soweit die Betroffenen nicht in der Lage sind, die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und der Feuerwehr (dem Feuerwehr-Einsatzleiter) zu übermitteln.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.