Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
003 Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei
004 Besorgung der überörtlichen Feuer-
005 Behörden und behördliche Einsatzleitung
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 2. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt: 2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 004
Kurztext: Besorgung der überörtlichen Feuer-
Text: und Gefahrenpolizei

(1) Die Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt dem Land. Der Landesfeuerwehrverband hat daran als Hilfsorgan mitzuwirken. Der Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen des Landesfeuerwehrdirektors. Erforderlichenfalls sind zur Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei besondere Einheiten zu bilden.

(2) Der Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Einrichtungen und die ihm angehörenden Feuerwehren, für den Einzelfall überörtliche Einsatzpläne aufzustellen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren oder Feuerwehreinheiten, deren Einsatzbereiche, Aufgaben sowie die Feuerwehr-Einsatzleitung festzulegen.

(3) Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, Mannschaft und Ausrüstung für Einheiten gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, soweit diese über die entsprechende Ausbildung und Ausrüstung verfügen und die Mitwirkung an der Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei (§ 3 Abs. 1) nicht beeinträchtigt ist.