Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
043 Verweise
044 Einrichtung
045 Mitgliedschaft
046 Ernennung (Wahl) der Mitglieder
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über Betriebsfeuerwehren
Paragraf: § 046
Kurztext: Ernennung (Wahl) der Mitglieder
Text: des Feuerwehrkommandos; Aufgaben; Enden der Funktion

(1) Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter werden von der Geschäftsführung des Betriebes oder der gemäß § 44 Abs. 3 betroffenen Betriebe ernannt und abberufen. Werden sie von der Geschäftsführung nicht ernannt, werden sie von den Mitgliedern der Feuerwehr auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) gewählt.

(2) Für die Ernennung und die Wahl gelten die Bestimmungen für Freiwillige Feuerwehren sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters die Geschäftsführung tritt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Geschäftsführung. Die Bestätigung kann von der Geschäftsführung verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des § 36 Abs. 3 die in § 69 festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Bestätigung gilt als Wahlanfechtung (§ 71).

(3) Die Funktion als Mitglied des Feuerwehrkommandos endet, wenn eine der Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 eintritt.

(4) Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter sind durch die Geschäftsführung abzuberufen:
1. bei grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung ihrer Pflichten;

2. bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 oder 5.

(5) Von der Ernennung, Wahl oder Abberufung eines Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters sowie vom Enden einer dieser Funktionen sind die Standortgemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirksfeuerwehrkommandant zu verständigen.

(6) Die Mitglieder des Feuerwehrkommandos, ausgenommen der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter, sind durch den Feuerwehrkommandanten nach Anhörung der Geschäftsführung zu ernennen und abzuberufen.