Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
016 Allgemeine Pflichten bei Bränden und Gefahren
017 Pflicht zur Hilfeleistung und Duldung
018 Sicherheitsvorkehrungen
019 Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
020 Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten
021 Ermittlungen über die Brand- und Gefahrenursache
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 2. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt: 2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

4. Hauptstück
Bekämpfung von Bränden und Gefahren
Paragraf: § 020
Kurztext: Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten
Text: (1) Nach einem Brand hat der Verfügungsberechtigte über das vom Brand betroffene Bauwerk unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und nach Beendigung der Brandursachenermittlung die Aufräumungsarbeiten durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Der Verfügungsberechtigte über ein vom Brand betroffenes Gebäude hat nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zu sorgen:
1. für die vorläufige Unterbringung der Bewohner, wenn deren Verbleib in den von ihnen benutzten Räumlichkeiten nicht möglich ist,

2. für die vorläufige Verwahrung von geborgenen Gegenständen vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung und

3. für die vorläufige Unterbringung und Versorgung von geretteten Tieren an einem sicheren Ort.

(3) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, hat der Bürgermeister die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen. Bei Gefahr im Verzug hat der Bürgermeister ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Verfügungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen auf dessen Gefahr und Kosten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen. Die Feuerwehr darf zu Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten nur herangezogen werden, wenn diese nicht auf andere Art verrichtet werden können und der Feuerwehrkommandant zustimmt.

(4) Werden die Maßnahmen nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, hat der Bürgermeister die entsprechenden Vorsorgen zu treffen.

(5) Der Bürgermeister ist ermächtigt, in begründeten Fällen nach Anhörung des Feuerwehr-Einsatzleiters eine Brandwache anzuordnen.