Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
034 Organe
035 Feuerwehrkommandant
036 Feuerwehrkommando
037 Aufgaben des Feuerwehrkommandos
038 Enden der Funktion
039 Nachbesetzung; provisorische Betrauung
040 Mitgliederversammlung
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens

1. Abschnitt
Organisation der Freiwilligen Feuerwehren
Paragraf: § 040
Kurztext: Mitgliederversammlung
Text: (1) Die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; er hat dazu den Bürgermeister, bei der Betriebsfeuerwehr den Verfügungsberechtigten über den Betrieb, einzuladen.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten, Tätigkeitsberichten und Kassaberichten;

2. die Entlastung des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandos;

3. die Wahl der Rechnungsprüfer für die gesamte Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1);

4. die Entgegennahme und Behandlung von Anträgen aus dem Kreis der Feuerwehrmitglieder in Angelegenheiten, die die Feuerwehr betreffen;

5. die Verfügung über Liegenschaften (Erwerb, Belastung, Veräußerung) sowie über bewegliches Vermögen über 10 000 Euro, wobei bei der Verfügung über Liegenschaften die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen ist;

6. die Wahrnehmung aller Angelegenheiten, die durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Feuerwehr zugewiesen sind;

7. Antragstellung beim Gemeinderat auf Auflösung der Feuerwehr oder Zusammenlegung (Fusionierung, Aufnahme) mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren.

(3) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur die aktiven Mitglieder der Feuerwehr.

(4) Nähere Regelungen über die Mitgliederversammlung sind in der Dienstordnung (§ 27) zu treffen.