Mail konnte nicht gesendet werden! hagebau Baurechtsdatenbank - Feuerwehrgesetz 2019: § 051
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Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
047 Einrichtung und Aufgaben
048 Gliederung
049 Organe
050 Landesfeuerwehrtag
051 Landesfeuerwehrrat
052 Landesfeuerwehrkommandant
053 Landesfeuerwehrkommando
054 Landesfeuerwehrschule
055 Brandverhütungsstelle
056 Bezirksfeuerwehrkommandant
057 Bezirksfeuerwehrkommando
058 Abschnittsfeuerwehrkommandant
059 Provisorische Betrauung
060 Enden der Funktionen
061 Dienstbehörde
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

4. Hauptstück
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens - Burgenländischer Landesfeuerwehrverband
Paragraf: § 051
Kurztext: Landesfeuerwehrrat
Text: (1) Dem Landesfeuerwehrrat gehören an:
1. der Landesfeuerwehrkommandant als Vorsitzender,

2. die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,

3. die Bezirksfeuerwehrkommandanten,

4. die Fachreferenten (Landesreferenten),

5. der Leiter der Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrverbands, sofern ein solcher bestellt ist (§ 53 Abs. 1),

6. der Leiter der Landesfeuerwehrschule (§ 54) und

7. der Leiter der Brandverhütungsstelle (§ 55).

(2) Stimmberechtigt sind im Landesfeuerwehrrat nur die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3.

(3) Die Aufgaben des Landesfeuerwehrrats sind:
1. die Erlassung der Dienstordnung (§ 27) und der Bekleidungsordnung;

2. die Erlassung allgemeiner Anordnungen für die Durchführung der Aufgaben des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren;

3. die Finanz- und Vermögensgebarung;

4. die Zuerkennung von Unterstützungen gemäß § 47 Abs. 2 Z 4;

5. die Ernennung und Abberufung von Fachreferenten (Landesreferenten, § 53 Abs. 3 bis 6);

6. die Ernennung und Abberufung des Leiters der Geschäftsstelle (§ 53 Abs. 1);

7. die Ernennung und Abberufung des Leiters der Landesfeuerwehrschule (§ 54);

8. die Ernennung und Abberufung des Leiters der Brandverhütungsstelle (§ 55);

9. die provisorische Betrauung und Abberufung des Landesfeuerwehrkommandanten oder eines Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters;

10. die Abberufung eines Bezirksfeuerwehrkommandanten oder eines Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters;

11. Wahrnehmung der Anhörungsrechte für den Landesfeuerwehrverband, sofern nicht ausdrücklich die Anhörung eines anderen Organs gesetzlich vorgesehen ist;

12. die Antragstellung auf Löschung im Feuerwehrregister;

13. die Wahrnehmung aller Aufgaben des Landesfeuerwehrverbands, die nicht durch dieses Gesetz, eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder die Dienstordnung (§ 27) ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

(4) Angelegenheiten des Abs. 3 (insbesondere solche der Z 2) sind, wenn sie mehrjährige wesentliche finanzielle Auswirkungen für das Land und die Gemeinden nach sich ziehen und es von einem Mitglied des Landesfeuerwehrrats verlangt wird, vor der Beschlussfassung durch den Landesfeuerwehrrat samt einer detaillierten Kostenabschätzung der Landesregierung zur Stellungnahme vorzulegen.

(5) Der Landesfeuerwehrrat hat für die Geschäftsführung des Landesfeuerwehrverbands eine Geschäftsordnung zu erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung bedarf. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt.

(6) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(7) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg möglich.

(8) Der Landesfeuerwehrrat ist berechtigt, von allen Organen des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, Auskünfte zu verlangen. Die Organe des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen.